13 Strafbehörden – insbesondere auch die unteren Instanzen – Experten oder gar eigene Einrichtungen, die sich mit der Lage in den Kriegsländern vertieft auseinandersetzen. Im Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht bloss fest, namentlich mit Blick auf das rechtliche Gehör habe eine Auseinandersetzung mit dem Vollzug stattzufinden. Gleichzeitig verlangt das Bundesgericht keine umfassende Prüfung und auch nicht, dass bei Zweifel bezüglich des Vollzugs von einer Anordnung eines Landesverweises abzusehen wäre.