3.3.2, wobei anzumerken ist, dass es dabei um die Frage der Wegweisung in einem Asylverfahren ging, die Ausführungen aber analog angewendet werden können). Es kann nicht Sinn und Zweck der Normen zum Landesverweis sein, dass die Kammer als Strafbehörde «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Landesverweis verzichten muss, bloss weil sie die exakte Lage seines Heimatlandes nicht im Detail kennt respektive kennen kann. Andernfalls bräuchten die