Eine Wegweisung kann unabhängig von der Situation im Heimatland verfügt werden. Gemäss Rechtsprechung ist es Sache der vollziehenden Behörde, die Situation im Zeitpunkt des Vollzuges abzuklären (vgl. Entscheid des zürcherischen Obergerichts SB170394 vom 16. Oktober 2018, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil BGer 6B_1245 vom 20. Mai 2019 E. VI. 3.3.2, wobei anzumerken ist, dass es dabei um die Frage der Wegweisung in einem Asylverfahren ging, die Ausführungen aber analog angewendet werden können).