1721). Zunächst ist mit Verweis auf das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019 (SK 18 208) festzuhalten, dass für die Anordnung einer Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aufgrund der dortigen politischen Situation möglich und zumutbar ist, nicht von entscheidender Bedeutung ist. Eine Wegweisung kann unabhängig von der Situation im Heimatland verfügt werden.