Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Umstand, dass die Landesverweisung zurzeit nicht vollziehbar sei, sei zu berücksichtigen. Der Beschuldigte würde durch die Ausweisung von Nothilfe abhängig, was einer deliktsfreien Lebensführung nicht zuträglich sei (pag. 1721).