Dem Beschuldigten fehlt es überdies – wie im Rahmen der Strafzumessung durch die Vorinstanz aufgezeigt – an echter Reue und am Willen, von der Delinquenz abzulassen. So wird ihm denn auch wie erwähnt ein ausgesprochen hohes Wiederholungsrisiko für einschlägige Eigentumsdelikte sowie andere Straftaten nach dem Muster und im gesamten Spektrum seiner bisherigen Delinquenz attestiert (pag. 1262). 16.2.3 Vollzug der Landesverweisung Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Umstand, dass die Landesverweisung zurzeit nicht vollziehbar sei, sei zu berücksichtigen.