1272). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wird festgehalten, dass der Beschuldigte nicht über ein Erklärungsmodell für seine psychische Störung bzw. seine Persönlichkeitsproblematik und seine Anpassungsschwierigkeiten verfüge und eine konsequente und effiziente psychiatrische Behandlung inkl. einer Medikation ebenso ablehne wie fürsorgerisch-unterstützende Massnahmen, sofern sie nicht der Befriedigung seiner Bedürfnisse dienen, sondern von ihm auch Kompromisse und Anpassungsleistungen fordern.