12 16.2.2 Zu den Vorbringen der Verteidigung im Besonderen Die Verteidigung macht geltend, die fehlende Integration sei auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten zurückzuführen. Er verfüge in der Schweiz über bessere Chancen zur sozialen Integration und zum Aufbau einer deliktsfreien Zukunft als in seinem Heimatland (pag. 1721). Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, sensitiv-paranoiden und impulsiven Zügen leidet (vgl. auch pag.