Der Beschuldigte verfügt über eine erhebliche Anspruchshaltung gegenüber sämtlichen Institutionen. Werden seine Ansprüche nicht erfüllt, wird er ausfällig und beschimpft und bedroht die ihm nicht genehmen Personen, so beispielsweise die für ihn zuständige Sozialarbeiterin (Straf- und Zivilklägerin 4). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung manifestierte der Beschuldigte erneut seinen fehlenden Respekt vor der geltenden Rechtsordnung und den Personen, welche diese repräsentieren.