Eine Integration in die Berufswelt scheiterte bisher komplett, obwohl der Beschuldigte mindestens über eine Grundintelligenz und gewisse soziale Kompetenzen verfügt, und – was sich insbesondere auch anhand der Art der Deliktsbegehung zeigt – durchaus fähig ist, Ziele hartnäckig zu verfolgen. Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache gelernt hat und sich auch auf Englisch verständigen kann, was er zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte. Der Beschuldigte hat diese (sprachlichen) Fähigkeiten bis anhin jedoch nicht konstruktiv eingesetzt.