1719). In der Schweiz ist der ledige und kinderlose Beschuldigte demgegenüber nicht verwurzelt. Er hat keine nahen Familienangehörigen in der Schweiz. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte hier einen Freundeskreis aufgebaut hätte. Zurzeit befindet er sich in Haft, wo er keine Besuche erhält (pag. 1593). Er hat es – selbst mit Unterstützung der entsprechenden staatlichen Institutionen – zu keinem Zeitpunkt geschafft, den Lebensalltag in der Schweiz selbständig und deliktsfrei zu bewältigen.