Er spricht die Landessprache und fühlt sich gemäss eigenen Angaben seinem Heimatland verbunden. So führte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein Leben sei in Afrika. Sofern es die Situation zulasse, werde er wieder in sein Heimatland zurückkehren (pag. 1719). Dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland berufliche Möglichkeiten offen stehen würden, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Aussagen. So machte er geltend, seine Familie habe ihm Investitionsmöglichkeiten zurückgelassen bzw. überlassen, welche er nach seiner Rückkehr verfolgen könnte (pag. 1719).