Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen. Der Beschuldigte hat denn auch kein Bleiberecht in der Schweiz, er wurde bloss vorläufig aufgenommen. Schliesslich steht auch nicht etwa der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einer Landesverweisung des erwachsenen und kinderlosen Beschuldigten entgegen. Folglich ist eine «ordentliche» Härtefallprüfung durchzuführen. 16. Härtefallprüfung (schwerer persönlicher Härtefall)