O., N. 85 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit dem Landesverweis unmittelbar in Konflikt stehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling. Dass ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Somalia drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen und wird durch diesen auch nicht geltend gemacht. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen.