66a – 66d StGB). Besondere völkerrechtliche Verpflichtungen wie gegenüber Personen, die Menschenhandelsopfer oder Folteropfer seien, könnten einer Landesverweisung auch entgegenstehen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 84 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Rechtlich gesehen handle es sich um völkerrechtliche Hindernisse, die eine Landesverweisung ausschliessen würden. Die Frage, ob eine Landesverweisung aufgrund völkerrechtlicher Normen ausscheide, sei also als Vorprüfung (unechter Härtefall), vor der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall (echter Härtefall) vorliege, vorzunehmen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 85 zu