66a Abs. 2 StGB und – wenn kein Aufenthaltsrecht bestehe – bei Vorhandensein eines Rückschiebungsverbots durch Art. 66d 10 Abs. 1 StGB geregelt werden. Es müsse also das Verhältnis der völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot vermitteln, zur Landesverweisung ermittelt werden. Bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, dürfe keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 82 zu Vor Art. 66a – 66d StGB).