Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Re-gel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist nur zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde und kumulativ das öffentliche Interesse an einer Aus-weisung nicht überwiegt. Der Gesetzgeber normierte mit „Härtefall“ und „nichtüberwiegendes öffentliches Interesse“ zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen, damit von der Landesverweisung abgesehen werden kann.