1443, S. 32 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht den Ausländer, der wegen eines im erwähnten Gesetzesartikel aufgeführten Delikts verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der obligatorischen Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.