Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66 Abs. 2 StGB). Es kann auf die zutreffenden nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1443, S. 32 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Gemäss Art.