SR 311.0) verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66 Abs. 2 StGB).