14. Allgemeines zur Landesverweisung und zum Härtefall Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.