Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1439 ff., S. 28-30 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben Zum Vorleben des Beschuldigten fehlen gesicherte Angaben. Gegenüber dem Gutachter Dr. med. N.________ (Gutachten vom 25.09.2016) gab er zwar Auskunft zur Herkunft und zur Familie, machte dabei aber widersprüchliche Aussagen und gab dementsprechend unterschiedliche Versionen zu den Akten.