In weiteren Fällen gab sich der Beschuldigte als Vermieter einer Wohnung aus, besichtigte diese zusammen mit Interessenten, welche dringend auf eine Wohnung angewiesen waren, und erwirkte die Vorauszahlung von Mietzins und eines Mietzinsdepots. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist wurde bejaht. Der Beschuldigte händigte den Geschädigten verschiedene Dokumente aus, um seinen angeblichen Rückzah- lungs- bzw. Leistungswillen zu untermauern, so von ihm unterzeichnete Quittungen und Kopien persönlicher Dokumente wie Krankenkassenausweis, Aufenthaltsbewilligung und/oder Geburtsurkunde.