6. Vorbemerkungen Gegen den Beschuldigten wurden ursprünglich zwei Strafverfahren geführt, welche später dann vereinigt wurden. Die Akten des zweiten Strafverfahrens (PEN 19 173) wurden separat paginiert. Wird im Folgenden nichts anderes vermerkt, wird auf die Paginierung der Akten im Verfahren PEN 19 173 (drei Ordner) verwiesen. Der Sachverhalt, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung sind unbestritten geblieben. Zur Beantwortung der sich stellenden Frage nach dem Aussprechen einer Landesverweisung ist es dennoch notwendig, sich ein Bild über die deliktischen Handlungen des Beschuldigten zu machen.