Hingegen hat die Kammer die Landesverweisung (samt Ausschreibung im SIS) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer hat das Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Weil die Berufung einzig durch den Beschuldigten erklärt wurde, gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung