5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil in einigen Punkten (Freisprüche und Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) nicht angefochten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat er seine Berufung teilweise zurückgezogen, weswegen sämtliche Schuldsprüche, die Sanktionen, die Zivilpunkte sowie die weiteren Verfügungen – soweit der Rechtskraft zugänglich – in Rechtskraft erwachsen sind. Hingegen hat die Kammer die Landesverweisung (samt Ausschreibung im SIS) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen.