1598 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte ein Schreiben zu den Akten, wonach er die Berufung auf die Anordnung der Landesverweisung beschränke (pag. 1724). Der Beschuldigte bestätigte dies zusätzlich zu Handen des Protokolls (pag. 1718). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (pag. 1592 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1595 ff.) eingeholt. Weiter wurde das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 beigezogen (pag. 1598 ff.).