, SK 19 297). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 verfügte die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer im bei der 2. Strafkammer hängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten die Anordnung der Sicherheitshaft (pag. 1580 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 beantragte der Beschuldigte, für die Hauptverhandlung sei ein Übersetzer der somalischen Sprache beizuziehen (pag. 1590). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 abgewiesen (pag. 1598 ff.).