1 und 2 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1512 ff.). Am 24. Juli 2019 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (pag. 1, SK 19 297). Dieses wurde mit Entscheid vom 8. August 2019 abgewiesen, wobei entschieden wurde, dass der Beschuldigte bis zum 16. Oktober 2019 in Sicherheitshaft zu verbleiben hat (pag. 34 ff., SK 19 297).