1512 ff.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies die Verfahrensleitung das Gesuch ab (pag. 1530 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte die Verteidigung formund fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 1480 ff.) und beschränkte diese auf folgende Punkte: - auf II. Ziff. 1 bis 7 des Urteilsdispositivs (alle Schuldsprüche, ausgenommen die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz); - die Sanktion, ausgenommen die Übertretungsbusse; - die ausgesprochene Landesverweisung; - auf IV. Ziff. 1 und 2 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz).