Weiter bestimmte die Vorinstanz das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________, die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten und traf die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer V. des Urteilsdispositivs. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 80.00 an den C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1) und CHF 1‘390.00 an E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 3). Weiter verwies die Vorinstanz die Zivilforderung von D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2) auf den Zivilweg.