(Bank) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Betrugs und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen zum Nachteil verschiedener Geschädigter im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2018, der Veruntreuung, begangen zwischen dem 30. Oktober 2017 und dem 6. November 2017 zum Nachteil von I.________, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässig begangen zwischen dem 3. Juli 2018 und dem 8. September 2018 zum Nachteil dreier Geschädigter, der geringfügigen Zechprellerei, begangen vom 27. August 2018 bis 30. August 2018, der