15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.