108 Abs. 3 e contrario VRPG). Die erhobene Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 19 Abs. 1 der Gebührenverordnung (GebV; BSG 154.21).