14. Der Beschwerdeführer hat auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid angefochten, ohne dies jedoch zu begründen. Unbesehen dessen, ob sich der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer tatsächlich selbständig gegen den Kostenentscheid zur Wehr setzen wollte oder nicht, erweist sich der Kostenentscheid der POM als rechtmässig. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der POM wurden richtigerweise gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG dem Beschwerdeführer auferlegt und ein Anspruch auf Parteikostenersatz verneint (Art. 108 Abs. 3 e contrario VRPG).