Wie bei der Halbgefangenschaft soll der verurteilten Person mit der Bewilligung des Electronic Monitoring ermöglicht werden, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten; es wird mit anderen Worten einer Desintegration aus der Arbeitswelt entgegengewirkt (Urteil 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Gefahr einer Desintegration aus der Arbeitswelt besteht bei einer nicht erwerbstätigen bzw. pensionierten Person nicht (WERNINGER, in: ZStrR 136/2018, S. 214 ff, S. 231; BROQUET, Le bracelet électronique en Suisse: hier, aujourd’hui et demain, diss. Neuchatel 2015, N 522 f.).