Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass er in dieser Situation selber auf die Hilfe seiner Lebensgefährtin angewiesen war und diese neben einer allfälligen Arbeit auch den Haushalt führte. Dass die Lebensgefährtin während seiner Zeit in Haft auf fremde Hilfe angewiesen war, deren Arbeit er nun übernehmen könnte, wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch belegt. Auch sonst finden sich keine Hinweise auf pflegebedürftige Personen im Haushalt des Beschwerdeführers, welche eine der Erwerbstätigkeit gleichgestellte Arbeit im Haushalt nahelegen würden.