Dieser Umstand wäre für den Beschwerdeführer ohne Weiteres anhand von Lohnabrechnungen oder einem Anstellungsvertrag nachweisbar gewesen. Wenn man sich weiter vor Augen führt, dass der Beschwerdeführer vor dem Haftantritt – wie er selber geltend macht – bei sehr schlechter Gesundheit und damit nicht im Stande war, irgendwelche Arbeiten wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar wie er in diesem Zustand den Haushalt hätte führen sollen. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass er in dieser Situation selber auf die Hilfe seiner Lebensgefährtin angewiesen war und diese neben einer allfälligen Arbeit auch den Haushalt führte.