Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, seine nach wie vor erwerbstätige Lebensgefährtin sei diesbezüglich auf seine Unterstützung angewiesen, erscheint dies nach Ansicht der Kammer einerseits unwahrscheinlich und ist andererseits nicht im Geringsten substantiiert. Unwahrscheinlich am Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint bereits, dass die nach seinen Angaben 72-jährige Lebensgefährtin in ihrem Alter nach wie vor hochprozentig angestellt sein soll. Dieser Umstand wäre für den Beschwerdeführer ohne Weiteres anhand von Lohnabrechnungen oder einem Anstellungsvertrag nachweisbar gewesen.