Weder reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich schriftliche Bestätigungen über bevorstehende Aufträge ein, noch nahm er sonstige Konkretisierungen vor, welche die Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten als nachvollziehbar erscheinen liessen. Was die Führung des eigenen Haushalts angeht, handelt es sich dabei nicht um eine Tätigkeit, die für sich alleine unter dem Titel «Haus- oder Erziehungsarbeit» zu einer Gewährung von Electronic Monitoring berechtigen würde.