8 Zunächst bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Haftantritt die von ihm aufgeführten Tätigkeiten wahrnahm und sie darum künftig wieder aufnehmen könnte. Weder reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich schriftliche Bestätigungen über bevorstehende Aufträge ein, noch nahm er sonstige Konkretisierungen vor, welche die Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten als nachvollziehbar erscheinen liessen.