Der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor im Werkatelier (wo Gefangene mit psychischen und/oder physischen Beeinträchtigungen eingeteilt würden) und sein Arbeitsmeister sei mit der erbrachten Leistung zufrieden. Da der Beschwerdeführer bereits 78 Jahre alt und nicht mehr so leistungsfähig sei, bestehe die Möglichkeit, dass er seine tägliche Arbeit reduzieren könne. Er könne daher seine Arbeit sowohl am Vor- als auch am Nachmittag jeweils eine Stunde früher niederlegen als die übrigen Gefangenen (Vollzugsakten pag. 1039 f.).