Er befinde sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Seine Mobilität sei eingeschränkt und er sei deshalb auf Hilfsmittel (Gehstöcke) angewiesen (Vollzugsakten pag.1018). Er arbeite derzeit im Werkatelier und erbringe dort qualitativ gute Leistungen (Vollzugsakten pag. 1018 f.). Auch im Vollzugsplan des Beschwerdeführers, der am 25. März 2019 für die Zeit bis zum 25. September 2019 erstellt wurde, ist von orthopädischen Beschwerden die Rede, welche den Beschwerdeführer zwingen würden, Hilfsmittel (Gehstöcke) in Anspruch zu nehmen (Vollzugsakten pag.