StGB wiederum mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, E. 2.2.2). 13.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren SK 17 323 noch geltend machte, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine Haftstrafe anzutreten und auch zu Beginn dieses Verfahrens vorbrachte, die Vollzugsform des Electronic Monitoring sei ihm aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung zu gewähren, behauptet er nun, genesen zu sein. Er sei körperlich ohne Weiteres in der Lage die geforderten 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, bringe derzeit mit 40 Stunden sogar die doppelte Arbeitslast.