Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 239). Soweit der Verurteilte ferner nicht bereit ist, transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund seiner Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung verweigert werden (KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB wiederum mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, E. 2.2.2).