Wie von der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, muss es weiter zulässig sein, die Zulassung zum Electronic Monitoring von einem Nachweis über die berufliche oder sonstige Tätigkeit abhängig zu machen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Quartalsabrechnungen bei selbständiger Erwerbstätig-