79b StGB). An die für die Gewährung des Electronic Monitoring namentlich vorausgesetzte geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere die Aufnahme des Terminus «Beschäftigung» macht deutlich, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z. B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (so explizit festgehalten in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug des Kantons Bern [Justizvollzugsverordnung; JVV; BSG 341.11]; vgl. auch KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB).