77a Abs. 2 StGB). Im Gegensatz zu diesen wird mit dem elektronisch überwachten Strafvollzug nämlich nicht nur die desintegrierende Wirkung des Strafvollzugs im Arbeitsbereich, sondern auch diejenige im privaten, sozialen und familiären Bereich eingeschränkt, und zwar – anders als beim Wohn- und Arbeitsexternat – während der gesamten Strafvollzugsdauer (KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 79b StGB; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentaren zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 79b StGB).