13. 13.1 Wie bereits die Vorinstanz, wird sich auch die Kammer bei ihrer Prüfung auf die Frage konzentrieren, ob der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis einer 20-stündigen Arbeit pro Woche erbrachte. 13.2 Mit der Einführung des Electronic Monitoring sollten einerseits die Vollzugskosten gesenkt und andererseits die desozialisierende Wirkung, die mit dem Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung einhergeht, verringert werden, und zwar noch konsequenter, als mit der besonderen Vollzugsform Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) bzw. dem Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat (Art. 77a Abs. 2 StGB).