12. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring im Wesentlichen mit der Begründung, er habe den Nachweis einer geregelten Arbeit weder bezüglich der konkreten Tätigkeit noch bezüglich des erforderlichen Umfangs erbracht. Es erscheine überdies zweifelhaft, ob sein Gesundheitszustand die Gewährung von Electronic Monitoring zulasse. Diese Frage könne vor dem Hintergrund des fehlenden Nachweises aber offen bleiben. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den fehlenden Nachweis einer geregelten Arbeit als auch die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand.